Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Klassenfahrten, Jugendgruppen und Gäste

AGB Klassenfahrten, Jugendgruppen und sonstige Gästegruppen

 

1. Abschluss des Vertrages (Anmeldung, Reservierung, Buchung, Bestätigung

Mit der Reservierung bietet der Mieter der Stiftung den Abschluss eines Belegungsvertrages an. Die Buchung kommt durch die Rücksendung des durch den Mieter unterschriebenen Belegungsvertrages zustande. Dieser muss innerhalb von 21 Tagen nach Vertragsdatum zurückgeschickt werden (bei Buchung bis 12 Monate vor Anreise muss der Belegungsvertrag innerhalb von 6 Wochen nach Vertragsdatum zurückgeschickt werden), andernfalls behält sich die Stiftung das Recht vor, die angemieteten Häuser anderweitig zu vermieten.

Meldet eine Person (Anmelder) die Belegung für sich und weitere Personen, so handelt der Anmelder als Bevollmächtigter der anderen Teilnehmer. Mehrere Teilnehmer haften als Gesamtschuldner. Sämtliche Korrespondenz führt die Stiftung ausschließlich mit dem Anmelder.

Nach Eingang des Belegungsvertrages erhält der Mieter per E-Mail darüber eine Bestätigung.

 

2. Zahlung

Mit der Annahme des Vertrages wird bei Schulen und Kindertagesstätten spätestens zwei Wochen vor Belegungsantritt eine Anzahlung von 90% des voraussichtlichen Gesamtpreises fällig. Bei allen anderen Gruppen (z.B. Vereine) muss die Anzahlung spätestens vier Wochen vor Belegungsantritt erfolgen und beträgt 80% des voraussichtlichen Gesamtpreises.

Der Restbetrag ist im Anschluss der Belegung, nach Erhalt der Schlussrechnung, fällig. Die Rechnungssumme ist in beiden Fällen im Gesamten fällig, d.h. Überweisungen einzelner Posten durch Dritte sind nicht erwünscht.

Barzahlung ist nur in Ausnahmefällen nach Vereinbarung im Belegungsvertrag möglich. Sollte das Lastschrift-Konto zum Fälligkeitsdatum keine Deckung aufweisen, so gehen eventuelle Kosten zu Lasten des Vertragsnehmers.

 

3. Leistungen

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Angaben im Belegungsvertrag verbindlich. So es die Belegungssituation verlangt, hat die Stiftung das Recht, dem Mieter andere Häuser als im Belegungsvertrag vereinbart zuzuweisen.

Es gelten die im Belegungsvertrag aufgeführten Preise.

Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen erweitern, bedürfen für ihre Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Die Häuser und Seminarräume werden seitens der Stiftung am Anreisetag in sauberem Zustand übergeben und am Abreisetag bis zur vereinbarten Zeit ordnungsgemäß verlassen, wie es in der Hausordnung geregelt ist. Zusätzliche Reinigungs- oder Müllentsorgungskosten sowie Schlüssel-verlustkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.

Die auf der Wegscheide vorhandenen Medien können gegen eine der aktuellen Preisliste entspre-chende Miete und soweit vorhanden genutzt werden. Werden Mietgegenstände im Verlauf der Nutzung beschädigt, zerstört oder gehen diese verloren, so ist der Nutzer verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. Dies betrifft z.B. auch den Ersatz von Lampen in Beamern. Vorheriges gilt auch dann, wenn eine besondere Miete oder Gebühr nicht geltend gemacht wird.

 

4. Rücktritt (Stornobedingungen)

4a. Rücktritt des Mieters

Der Vertragspartner kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei der Stiftung. Tritt der Vertragspartner vom Belegungsvertrag zurück, so kann die Stiftung Ersatz für den entgangenen Gewinn unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglicher anderweitiger Verwendung geltend machen.

Folgende Pauschalen gelten:

  • Eine Minderung der TN-Zahl oder eine Stornierung bedarf der schriftlichen Form.
  • Bis 12 Monate vor Anreise kann die Belegung kostenfrei storniert oder die TN-Zahl bis zu 10% reduziert werden.
  • Bis 10 Wochen vor Anreise können Sie diese TN-Zahl erneut bis zu 10% kostenfrei reduzieren. Es werden nur ganzzahlige TN-Zahlen kostenfrei reduziert. Es wird generell abgerundet (Beispiel: Bei einer Reduktion von 26 auf 20 TN werden 2 TN kostenfrei reduziert und nicht 2,6 TN).
  • Ab über 10% der Reduzierung der TN-Zahl berechnen wir 60% der Aufenthaltskosten pro abgesagtem TN als Stornokosten bis 10 Wochen vor Anreise.
  • Bei Stornierung innerhalb der 10 Wochen vor Anreise berechnen wir in jedem Fall 80% Stornokosten pro abgesagtem TN.
  • Bei Nichtanreise des TN berechnen wir 100% der Aufenthaltskosten.
  • Die Stornierung ist kostenfrei, falls die Schulfahrt infolge infektionsschutzrechtlicher Verbote undurchführbar wird oder das Hessische Kultusministerium die Absage von Schulfahrten anordnet.

Dem Vertragspartner beliebt es unbenommen darzulegen und zu beweisen, dass der Stiftung ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Stiftung empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

 

4b. Rücktritt und Kündigung durch die Stiftung

Die Stiftung kann jederzeit und ohne Einhaltung von Fristen den Vertrag kündigen, wenn ein Mieter, d.h. sowohl Anmelder als auch Teilnehmer, den Belegungsvertrag unbeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er in solchen Maßen vertragswidrig handelt, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die Stiftung den Vertrag, so behält diese den Anspruch auf die vertraglich geschuldete Leistung, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrach¬ten Beträge.

 

4c. Rücktritt und Kündigung infolge höherer Gewalt

Wird die Durchführung des Belegungsvertrages infolge nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, wie beispielsweise durch Zerstörung der Unterkunftsstätten oder durch technische Defekte, ist die Stiftung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt vor Vertragsbeginn erhält der Mieter geleistete Anzahlungen zurück. Ein weiterer Anspruch besteht nicht. Bei Kündigung des Vertrages aus den vorgenannten Gründen beschränkt sich der Anspruch der Stiftung auf Ersatz der Aufwendungen für die erbrachten Leistungen.

 

5. Preise

Es gelten die im Belegungsvertrag vereinbarten Preise. Berechnet wird die Anzahl der angemeldeten Teilnehmer/innen über den gesamten Zeitraum. Davon abweichende, verkürzte Aufenthalte von Teilnehmer/innen werden nicht kostenmindernd berücksichtigt.

Es gilt eine Mindestbelegung der Häuser bzw. Haushälften von 20 TN. Bei weniger angemeldeten Teilnehmern wird die Stiftung einen Minderbelegungszuschlag erheben. Dieser entspricht bei Selbstversorgung dem Selbstversorgerpreis und bei Vollverpflegung dem Vollverpflegungspreis (Vereine, Seminare), bei dem ein Verpflegungs-Wareneinsatz in Höhe von 6 € abgezogen wird.

Preisanpassungsklausel: Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Zeitpunkt des Monats der Belegung gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 12 Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben. Beispiel: Belaufen sich die Kosten des Aufenthalts auf 1.000 €, erhöhen sich die Kosten bei einer Teuerungsrate von 12,5% auf 1.125 €. Bei einer Teuerungsrate von 11% ändern sich hingegen die Kosten Aufenthalts nicht und bleiben bei 1.000 €.

 

6. Gewährleistung

Sollte eine Leistung aus dem Vertrag nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so kann der Mieter Abhilfe verlangen. Beruht die Nichterbringung oder die nicht vertragsgemäße Erbringung auf einen Umstand, der nach Vertragsabschluss eingetreten ist und seitens der Stiftung nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist, ist diese berechtigt, durch die Erbringung einer gleich- oder höherwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen.

Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Mieter verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Etwaige Beanstandungen muss der Mieter unverzüglich im Wegscheidebüro schriftlich bekannt geben, ansonsten verliert er seinen Minderungsanspruch, wenn er diese Meldung schuldhaft unterlässt.

 

7. Haftung

7a. Haftung der Gäste

Gäste, die Schäden an Gebäuden, Inventar und Außenanlagen verursachen, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz herangezogen (Erziehungsberechtigte und Veranstalter eingeschlossen).

 

7b. Haftung der Stiftung

1. Eine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Wertgegenständen wird nicht übernommen, es sei denn, diese wurden dem Schullandheim ausdrücklich zur Verwahrung gegeben oder deren Organe oder Erfüllungsgehilfen haben den Verlust oder die Beschädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen

2. Für Schäden an Kraftfahrzeugen (einschließlich Inhalt) Fahrrädern, und Elektrorollern, die sich auf dem Gelände des Schullandheims befinden, wird nicht gehaftet, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch das Schullandheim, dessen Organe oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist.

3.Die Stiftung haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes.

 

8. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen mangelnder Leistungen aus dem Vertrag oder Verletzung von Nebenpflichten hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Leistung gegenüber der Stiftung schriftlich geltend zu machen.

 

9. Aufsichtspflicht

Gegenüber den Kindern liegt die Aufsichtspflicht während des Aufenthaltes bei den Lehrern und Betreuern des Mieters. Gegenüber den Kindern liegt die Aufsichtspflicht während des Aufenthaltes bei den Lehrern und Betreuern des Mieters.

 

10. Rauchverbot

Auf den Wegen und in allen geschlossenen Räumen, als auch in der Tischtennishalle der Wegscheide herrscht absolutes Rauchverbot. Bei Zuwiderhandlungen ist die Stiftung berechtigt, auch ohne Abmahnung den Vertrag fristlos zu kündigen.

Die Räume der Beherbergungshäuser, der Projekthäuser, des Tagungshauses und der Großküche sind mit Rauchmeldern versehen. Die Auslösung der Melder aus eigenem Verschulden (z.B. durch Rauchen) oder die Manipulation führen zu Kosten, die dem Mieter in Rechnung gestellt wird. § 4b dieses Vertrages gilt sinngemäß.

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt im Übrigen unberührt.

 

11. Rassismus und Diskriminierung

Rassistische und diskriminierende Äußerungen und Handlungen sind verboten. Bei Zuwiderhand-lungen ist die Stiftung berechtigt, auch ohne Abmahnung den Vertrag fristlos zu kündigen. § 4b dieses Vertrages gilt sinngemäß.

 

12. Haustiere

Hunde dürfen nur nach vorheriger Anmeldung, und wenn die Stiftung ihr Einverständnis gegeben hat, mitgebracht werden.

 

13. Ziel des Aufenthaltes

Der Schullandheimaufenthalt durch die belegende Gruppe dient konkreten Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken. Der Mieter verpflichtet sich, sich im Rahmen seines Aufenthaltes an diesen pädagogischen Grundsätzen zu orientieren.

 

14. Hausordnung

Die Hausordnung, die in den Lehrerzimmern der Belegungshäuser ausliegt und zudem im Wegscheidebüro und im Internet eingesehen werden kann, ist strikt zu befolgen. § 4b dieses Vertrages gilt sinngemäß.

 

15. Schäden

Bei Anreise müssen Zimmer und Einrichtungsgegenstände vom Gast auf Schäden und Verunreini-gungen kontrolliert und ggf. der Wirtschaftsleitung angezeigt werden. Nach der Abreise werden die Zimmer von unserem Reinigungspersonal kontrolliert und etwaige Schäden aufgenommen.

Alle während des Aufenthaltes entstandenen Schäden sollen im Wegscheidebüro bis 10 Uhr gemeldet werden, damit sie noch am gleichen Tag behoben werden können oder ggf. deren Reparatur veranlasst werden kann.

Die verursachten Schäden sind schriftlich in einer Schadensmeldung (Formulare im Büro) festzuhal-ten, damit eine Schadensregulierung erfolgen kann. Der Mieter bekommt die Rechnung und kann die Forderung an den Verursacher weiterleiten. Gleichermaßen ist bei Abhandenkommen stiftungsei¬genen Inventars zu verfahren.

 

16. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse, ist der Sitz der Stiftung. Es gilt in jedem Fall deutsches Recht. Das UN Kaufrecht ist ausgeschlossen.

 

17. Sonstige Bestimmungen

Mit der Anmeldung erklärt sich der Mieter bzw. dessen gesetzlicher Vertreter damit einverstanden, dass seine Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und innerhalb der Stiftung zur Mieterbetreuung verwendet werden dürfen (z.B. Aushang des Belegungsplan und der Tagesaktivitäten im Wegscheidebüro).

 

18. Salvatorische Klausel

Die Gültigkeit dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen wird durch die eventuelle Rechtsunwirksam¬keit einer oder mehrerer der vorgenannten Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht oder möglichst nahekommt.

 

Frankfurt am Main, im August 2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Ferienfreizeiten

AGB Ferienfreizeiten

 

1. Abschluss der Ferienfreizeit

Mit der Zusendung des Buchungsformulars und der Anmeldegebühr von 80 € erklärt sich der Kunde mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ferienfreizeiten der Stiftung Frankfurter Schullandheim Wegscheide einverstanden. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Anmeldebestätigung zustande. Der Buchende ist Vertragspartner auch für Buchungen, die dritte Personen betreffen, sofern sie durch ihn vorgenommen werden. Durch seine Anmeldung versichert der Kunde, dass alle Sorgeberechtigten mit der Teilnahme des Kindes an der Ferienfreizeit einverstanden sind.

 

2. Zahlungsweise

Mit dem Erhalt der Anmeldebestätigung wird eine Anzahlung von 80 € für die Ferienfreizeit fällig. Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen bedingt erhebliche zusätzliche Vorlaufkosten durch die Auswahl und Ausbildung qualifizierter Betreuer. Der Preis ist, abzüglich der bereits geleisteten Anzahlung, spätestens vier Wochen vor Freizeitantritt fällig. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Überweisung auf das Konto der Stiftung Frankfurter Schullandheim Wegscheide. Bei kurzfristigen Buchungen ist die Bezahlung des Preises auch bis 5 Tage vor Abreise als Barzahlung möglich. Leistet der Kunde die fälligen Zahlungen nicht, so ist die Stiftung Frankfurter Schullandheim Wegscheide berechtigt nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 3. zu belasten.

 

3. Rücktritt des Kunden, Umbuchung, Ersatzperson, Widerruf

Der Kunde kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Stiftung Frankfurt Schullandheim Wegscheide. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Als Entschädigung für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten für die Freizeitvorbereitungen wird die Anzahlung nicht erstattet und zusätzlich folgende Ersatzpauschalen berechnet: • bei Rücktritt ab 4 Wochen vor Freizeitbeginn 80 % des Preises Tritt der Teilnehmer ohne vorherige Rücktrittserklärung die Ferienfreizeit nicht an, kann kein Ersatz geleistet werden. Ein Anspruch des Kunden nach Abschluss des Vertrages auf Änderung des Freizeittermines (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden eine Umbuchung vorgenommen, so kann die Stiftung Frankfurter Schullandheim Wegscheide eine Umbuchungsgebühr von 25 € geltend machen. Bis zum Beginn der Freizeit kann der Kunde verlangen, dass statt seiner eine dritte Person in den Freizeitvertrag eintritt. Die Stiftung Frankfurter Schullandheim Wegscheide kann dem widersprechen, falls der Dritte den Freizeitanforderungen nicht entspricht. Für diese Umbuchung kann eine Umbuchungsgebühr von 25 € geltend gemacht werden. Ein Widerruf des Vertrages ist nicht zulässig.

 

4. Unsere Leistungen

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibun-gen im Formular bzw. auf der Webseite, sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung verbindlich. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Teilnehmers werden in die Anmeldebestätigung aufgenommen. Besondere Wünsche, wie z. B. Unterbringung mit Freunden, versuchen wir nach Möglichkeit zu erfüllen, übernehmen hierfür jedoch keine Garantie. Änderungen oder Abweichungen einzelner Freizeitleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig und von der Stiftung Frankfurter Schullandheim Wegscheide nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Freizeit nicht beeinträchtigen.

 

5. Abholung, Krankheitskosten

Falls am Rückreisetag der Teilnehmer nicht bis zu dem in den Freizeitunterlagen angegebenen Zeitpunkt abgeholt wurde, so kann der Teilnehmer ohne weitere Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten den lokalen Jugendbehörden bzw. dem Kindernotdienst übergeben werden. Entstehen Kosten aus der verspäteten Abholung oder der Nicht-Abholung, so sind diese vom Kunden zu tragen. Die Zeit nach Ende der Ferienfreizeit bis zur Abholung kann als Betreuungszeit in Rechnung gestellt werden. Sollte ein Kind während des Aufenthaltes in der Ferienfreizeit ärztliche Hilfe benötigen, so gehen alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten (z.B. Fahrtkosten zum Arzt/Krankenhaus, Kosten der medizinischen Versorgung) zu Lasten des Kunden und sind umgehend nach Vorlage von Belegen zu erstatten.

 

6. Freizeitaktivitäten

Alle Freizeitaktivitäten, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind im Freizeitpreis enthalten. Für gesonderte Ausflüge benötigt der Teilnehmer noch 20 € (15-Tage-Freizeit 35 €), diese können variieren und sind ggf. von den Wetterbedingungen abhängig und natürlich von den Interessen der Teilnehmer. Alle genannten Sport- und Kreativaktivitäten und Ausflüge sind als Beispiele zu verstehen. Ein Anspruch auf Angebot oder Teilnahme an bestimmten Sport- und Kreativangeboten und Ausflügen besteht ausdrücklich nicht. Durch seine Anmeldung erklärt der Kunde sein Einverständnis, dass das Kind an allen beschriebenen Aktivitäten, Sport- und Workshopangeboten teilnehmen darf, sofern er nichts Anderes ausdrücklich erklärt.

 

7. Außerordentliche Kündigung

Die Stiftung Frankfurter Schullandheim Wegscheide kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer trotz Abmahnung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder sich so sehr vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist oder an einer ansteckenden Krankheit leidet und die Gefahr besteht Freizeitteilnehmer anzustecken. Eventuelle Mehrkosten, z. B. für die Heimreise, gehen zu Lasten des Kunden. Erstattungen erfolgen entsprechend den Regelungen unter Ziffer 3. Wird die Freizeit infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z. B. Krieg, Epidemien, Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die Stiftung Frankfurter Schullandheime Wegscheide als auch der Kunde den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

 

8. Beschränkung der Haftung

Für den Verlust oder die Beschädigung von Wertsachen übernimmt die Stiftung Frankfurter Schullandheim Wegscheide keine Haftung. Ausnahme: Die Wertgegenstände werden dem Schullandheim Wegscheide ausdrücklich zur Verwahrung übergeben. Verursacht ein Teilnehmer Schäden an den Camp-Unterkünften, dem Eigentum der Stiftung Frankfurter Schullandheim Wegscheide oder dem Eigentum anderer Leistungsträger, so sind diese vom Teilnehmer zu tragen. Benötigt ein Teilnehmer während der Freizeit ärztliche Hilfe oder medizinische Betreuung, so sind sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten vom Kunden zu tragen.

 

9. Ergänzungen aufgrund der Corona-Pandemie

Gültigkeit Die hier aufgeführten Ergänzungen bzw. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, solange es gesundheitliche oder gesundheitspolizeiliche Auflagen für die Durchführung von Ferienfreizeiten aufgrund der Corona-Pandemie gibt. Es gelten die zum Zeitpunkt der Abreise gültigen Hygienevorschriften und Bedingungen der Stiftung Frankfurter Schullandheim Wegscheide. Sollte der Inhalt von Ziffer 9. in Widerspruch zu anderen Teilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, so gilt Ziffer 9.

 

Stand November 2023